SGOA DE | Statuten
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der Schweizerischen Gesellschaft für orientalische Altertumswissenschaft (SGOA)

Artikel 1

Die Schweizerische Gesellschaft für orientalische Altertumswissenschaft ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie bezweckt die Förderung der Altorientalistik und ihrer Teilbereiche in der Schweiz. Sie verschafft Forschenden und allen Interessierten Möglichkeiten des gegenseitigen Gedankenaustausches und der Information. Sie ist Gesprächspartnerin der Behörden für die Belange der altorientalischen Forschungsbereiche.

Artikel 2

Die Mitgliedschaft steht allen offen, die sich für die Altorientalistik oder einen ihrer Teilbereiche interessieren.

Artikel 3

Die Gesellschaft organisiert mindestens alle zwei Jahre eine wissenschaftliche Tagung, an welcher nach Möglichkeit die Interessen aller Teilbereiche berücksichtigt werden. Ausserdem werden speziellere Veranstaltungen für bestimmte Themen oder einzelne Teilbereiche durchgeführt.

Artikel 4

Die Organe der Gesellschaft sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Artikel 5

Die Generalversammlung ist alle zwei Jahre vom Vorstand einzuberufen. Ein Zehntel der Mitglieder kann die Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.

Artikel 6

Die Aufgaben der Generalversammlung sind insbesondere:

  • die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • die Festsetzung des Jahresbeitrages
  • die Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Jahresrechnung
  • die Revision der Statuten
  • die Beschlussfassung über die Tätigkeit der Gesellschaft.

Artikel 7

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dem Aktuar/der Aktuarin (zugleich Vizepräsident/Vizepräsidentin), dem Kassier/der Kassiererin und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Schweizerischen Forschungsstandorte und die Teilbereiche der Altorientalistik werden ausgewogen repräsentiert. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt bzw. approbiert. Wiederwahl ist möglich. Die Generalversammlung bestimmt den Präsidenten/die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Artikel 8

Dem Vorstand obliegt die allgemeine Leitung der Gesellschaft, insbesondere die Vorbereitung der wissenschaftlichen Veranstaltungen und der Generalversammlung. Er vertritt die Belange der Gesellschaft gegenüber Dritten.

Artikel 9

Zur Überprüfung der Rechnung werden von der Generalversammlung zwei Rechnungsrevisoren gewählt.

Artikel 10

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an das Sekretariat. Über die Aufnahme neuer Mitglieder beschliesst der Vorstand. Er macht der Generalversammlung Mitteilung von seinen Entscheiden. Die Erneuerung der Mitgliedschaft erfolgt durch Bezahlung des Jahresbeitrags.

Artikel 11

Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Sekretariat. Er kann jederzeit erfolgen, befreit aber nicht von der Bezahlung bereits fälliger Beiträge inkl. des Beitrags für das laufende Kalenderjahr.

Artikel 12

Mitglieder, die trotz wiederholter Aufforderung den Jahresbeitrag nicht entrichten, gelten als ausgetreten.

Artikel 13

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Artikel 14

Die Statuten können von der Generalversammlung mit einfachem Mehr abgeändert werden. Anträge auf Änderung der Statuten sind den Mitgliedern drei Wochen vor der Versammlung bekanntzugeben.

Artikel 15

Die Auflösung der Gesellschaft kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ein allfälliges Vermögen ist im Sinne des Gesellschaftszweckes zu verwenden.

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